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Die Vergütungssätze für PV-Anlagen ab 1.2.2024 (nach EEG 2023)

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.

Die folgenden Vergütungssätze gelten für Inbetriebnahmen von PV-Anlagen zwischen dem 1.2.2024 und dem 31.7.2024. Zum 1.8.2024 folgt eine weitere Absenkung um nochmals 1%.

Typische PV-Anlagen auf dem Ein- oder Zweifamilienhaus werden meist als Eigenversorgungsanlagen aufgebaut (das ist am wirtschaftlichsten), der Strom wird mit fester Einspeisevergütung vom lokalen Netzbetreiber vergütet. Dafür ist dann die linke gelbe Spalte der Tabelle 1 relevant.

Tabelle 1

Gebäude-PV-Anlagen feste Einspeisvergütung bis 100 kWp in Ct./ kWh
(feste Einspeisvergütung) Eigenversorgung
Volleinspeisung

bis 31.01.24 ab 01.02.24 bis 31.01.24 ab 01.02.24
bis 10 kWp 8,20 8,11 13,00 12,87
10 - 40 kWp 7,10 7,03 10,90 10,79
40 - 100 kWp 5,80 5,74 10,90 10,79

Tabelle 2

Gebäude-PV-Anlagen geförderte Direktvermarktung bis 1.000 kWp in Ct./ kWh
(Direktvermarktung)  Eigenversorgung  Volleinspeisung 

bis 31.01.24 ab 01.02.24 bis 31.01.2024 ab 01.02.24
bis 10 kWp 8,60 8,51 13,40 13,27
10 - 40 kWp 7,50 7,43 11,30 11,19
40 - 100 kWp 6,20 6,14 11,30 11,19
100 - 400 kWp 6,20 6,14 9,40 9,31
400 - 1.000 kWp 6,20 6,14 8,10 8,02

Hinweis 1:

Bestehende Anlagen, die bereits in Betrieb genommen sind, behalten ihre bisherigen Vergütungssätze. Die oben aufgelisteten Vergütungssätze gelten nur für Neuanlagen, die erstmals in der genannten Zeit in Betrieb genommen werden.

Hinweis 2:

Die Tabelle enthält Vergütungsklassen, bei Anlagen mit größerer Leistung muss eine Mischvergütung berechnet werden. Beispiel: Bei einer 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung (Tabelle 1) fallen die ersten 10 kWp in die Klasse bis 10 kWp, die restlichen 5 kWp fallen in die Klasse 10-40 kWp. Es ergibt sich dann eine Mischvergütung von (10 x 8,11 + 5 x 7,03) / 15 = 7,75 Ct./kWh.

Hinweis 3:

Die Absenkung der Vergütungssätze um ein Prozent ist im EEG 2023 definiert, dass bereits im Jahr 2022 beschlossen wurde. Die Änderung hat nichts mit dem Solarpaket I zu tun, das sich derzeit in der politischen Abstimmung befindet.

Auch der Mieterstromzuschlag und die Vergütung der „sonstigen Anlagen“ (nicht Gebäude oder Lärmschutzwände) ändern sich zum 1.2.2024. Die alten und neuen Werte zeigt Tabelle 3:

Tabelle 3

Gebäude-PV-Anlagen

Mietstromzuschlag

Zuschlag Mieterstrom

bis 31.01.24 ab 01.02.24
bis 10 kWp 2,67 2,64
10 - 40 kWp 2,48 2,45
bis 1.000 kWp 1,67 1,65


Sonstige PV-Anlagen feste Einspeisevergütung Direktvermarktung

bis 31.01.24 ab 01.02.24 bis 31.01.24 ab 01.02.24
bis 100 / bis 1.000 kWp 6,60 6,53 7,00 6,93